Schulordnung Kunstschule
Schulordnung
der Musik- und Kunstschule der Stadt Garbsen
1. Aufgabe
Die Musik- und Kunstschule (nachfolgend MKS genannt) der Stadt Garbsen ist eine öffentliche Bildungseinrichtung mit einer sorgfältig auf die Zielgruppen abgestimmten Konzeption und Struktur. Mit qualifiziertem Fachunterricht will sie die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik, Bildender Kunst und Theater legen. Die Schule wendet sich mit speziellen Angeboten und Veranstaltungen auch an besondere Zielgruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte, Migranten, wobei die Integration über das gemeinsame Tun ein vorrangiges Ziel ist.
Aufgabe der Musik- und Kunstschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller Altersgruppen an die Musik und bildende Kunst heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie auf ein eventuelles Studium vorzubereiten.
2. Aufbau
Der Unterricht der Musikschule ist in vier Stufen gegliedert. Er wird je nach Fach und Stufe sowie aus pädagogischen Erwägungen als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt.
In der Grundstufe, dem Elementarbereich, wird eine ganzheitliche musikalische Grundbildung angestrebt, die gleichzeitig die Voraussetzungen für den weiterführenden Unterricht schafft.
Der weiterführende Unterricht erfolgt in Unter-, Mittel- und Oberstufe in Instrumental-, Vokal- und Ensemblefächern.
Darüber hinaus bietet die MKS Ergänzungsfächer sowie Konzerte, Veranstaltungen und Projekte verschiedener Art an.
Der Musikunterricht wird dezentral erteilt. Kurse und Workshops im Bereich der Bildenden Kunst werden im Kulturhaus „Kalle" (Kultur für alle) in Garbsen-Havelse angeboten.
Die Unterrichts- und Kursangebote mit den entsprechenden Gebührentarifen sind der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entnehmen.
3. Teilnahme
3.1 Die Teilnahme am Angebot der MKS ist bei den Musik-Elementarkursen ab einem Alter von 6 Monaten, am Vokal- und Instrumentalunterricht sowie im Kunstschulbereich ab Beginn der Schulpflicht möglich.
3.2 Die MKS steht mit ihren Angeboten auch Erwachsenen aller Altersgruppen offen.
4. An-, Ab- und Ummeldung
4.1 An-, Ab- und Ummeldungen sind schriftlich an die Stadt Garbsen, Musik- und Kunstschule, Rathausplatz 1, 30823 Garbsen, zu richten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die schriftliche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Stadtverwaltung rechtswirksam.
4.2 Eine Anmeldung zum Instrumental-/Vokalunterricht ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Die Einteilung erfolgt vorrangig in Gruppen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.3 Die musikalische Früherziehung beginnt nach den Sommerferien und erstreckt sich über einen Zeitraum von 2 Schuljahren, wobei das 2. Schuljahr vor den Sommerferien endet. Der erste Unterrichtsmonat gilt als Probemonat, für den ebenfalls die entsprechende Unterrichtsgebühr zu entrichten ist. Während dieses Probemonats kann die Schülerin/der Schüler ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in schriftlicher Form vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Die Kündigungsfrist für alle Musikunterrichtsarten beträgt 2 Monate zum Monatsende. In begründeten Einzelfällen (z. B. schwere Krankheit) kann die Stadtverwaltung Abmeldungen auch außerhalb der Kündigungszeiten zulassen. Die Kurse für Bildende Kunst sind zeitlich begrenzt und daher von dieser Kündigungsregelung ausgenommen.
4.5 Die MKS ist berechtigt, das Unterrichtsverhältnis einseitig zu beenden, wenn die Schülerin/der Schüler gegen die am Unterrichtsort geltende Hausordnung verstößt. In Gebäuden ohne Hausordnung haben sich Schülerinnen/Schüler so zu verhalten, dass keine Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen entstehen.
4.6 Das Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als Abmeldung und befreit nicht von der Zahlung der Gebühren.
5. Unterricht
5.1 In den Schulferien (gem. Ferienordnung des Landes Niedersachsen für die allgemein bildenden Schulen) sowie an gesetzlichen Feiertagen findet kein Musikunterricht statt.
5.2 Die Schülerin/der Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, an den Ergänzungsfächern und Veranstaltungen verpflichtet. Bei fehlendem Unterrichtsinteresse ist die MKS berechtigt, die Betroffenen vom weiteren Unterricht auszuschließen.
5.3 Der Musikunterricht erfolgt auf Grundlage der Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen.
5.4 Die MKS veranstaltet jährliche Konzerte, die den Schülerinnen/den Schülern die Möglichkeit bieten, das im Unterricht Erlernte vorzustellen.
5.5 Nimmt eine Schülerin/ein Schüler an einem Vorspiel oder Konzert teil, besteht am Tag der Veranstaltung kein Anspruch auf geregelten Unterricht.
6. Leihinstrumente
6.1 Grundsätzlich sollte die Schülerin/der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule ausgeliehen werden.
6.2 Die Mindestleihzeit beträgt einen Monat, die Höchstleihzeit in der Regel ein Jahr. Darüber hinaus kann das Instrument nur so lange ausgeliehen werden, bis eine andere Schülerin/ein anderer Schüler das Instrument benötigt.
6.3 Instrument und Zubehör sind auf Kosten der ausleihenden Person instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege wird die Schülerin/der Schüler von der Lehrkraft unterrichtet.
Mit Reparaturen dürfen nur von der Verwaltung und den Lehrkräften der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
6.4 Für Verlust und Beschädigung haben die Entleihenden bzw. deren Erziehungsberechtigte in vollem Umfang zu haften. Bei hochwertigen Instrumenten wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen.
6.5 Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
7. Gebühren
7.1 Die Unterrichtsgebühren sind in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt. Diese enthält außerdem Einzelheiten über Zahlungstermine, Ermäßigungen und die Höhe der Instrumentenmiete.
7.2 Die Musiklehrkräfte dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
7.3 Ändert sich die Zusammensetzung einer Gruppe infolge Kündigung oder aus pädagogischen Gründen, wird die Unterrichtsgebühr gemäß der Gebührensatzung der neuen Unterrichtsform angepasst. Der Zahlungspflichtige ist in diesem Falle berechtigt, das Unterrichtsverhältnis einseitig ohne Einhaltung der Fristen gem. Abschnitt 4 dieser Ordnung zu beenden.
8. Veranstaltungen, Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Veranstaltungen der MKS sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes. Um Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann im Bedarfsfall durch die Schulleitung oder den Fachlehrer gebeten werden. Die MKS ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk und anderes).
9. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere das Infektionsschutzgesetz - IfSG, das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
10. Aufsicht
Eine Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts.
11. Unfalldeckungsschutz, Sachschadenersatz
Bei Unfällen, Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern, Brillen und zum Gebrauch im Schulbetrieb bestimmter Sachen leistet die Stadt Garbsen der Schülerin/dem Schüler entsprechend der Verrechnungsgrundsätze des Kommunalen Schadenausgleichs Hannover Ersatz.
12. In-Kraft-Treten
Die Schulordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 01.09.2012 außer Kraft.
Garbsen, den 10. Dezember 2015
Stadt Garbsen
gez. Dr. Christian Grahl
Dr. Christian Grahl
Bürgermeister